RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0081

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §94 lita Z9;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend, daß der Besch an einem näher bezeichneten Haus "die Unterdachschalung, Balkone und andere Holzverschalungen gestrichen" habe, läßt sich keine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 entnehmen (Hinweis E 10.9.1991, 90/04/0315). Es fehlt insbesondere ein hinlänglicher Ansatzpunkt dafür, daß die Tätigkeit "in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist". Derart reicht die Tatumschreibung aber nicht für den anschließenden zusammenfassenden Schuldvorwurf hin, daß der Beschuldigte "sohin" das Malergewerbe und Anstreichergewerbe ausgeübt habe.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040081.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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