RS Vwgh 1996/10/8 95/04/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 93/04/0039 1 (hier: Das zur Begründung der Berufung erstattete Vorbringen der Lärmbeeinträchtigung durch geöffnete Türen außerhalb der in der mündlichen Augenscheinsverhandlung geltend gemachten Beeinträchtigung bei geöffneten Fenstern vermag keine Präklusion der Einwendung zu bewirken)

Stammrechtssatz

§ 359 Abs 4 GewO 1973 läßt sich nicht entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen ist. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040196.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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