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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/28 93/04/0039 1 (hier: Das zur Begründung der Berufung erstattete Vorbringen der Lärmbeeinträchtigung durch geöffnete Türen außerhalb der in der mündlichen Augenscheinsverhandlung geltend gemachten Beeinträchtigung bei geöffneten Fenstern vermag keine Präklusion der Einwendung zu bewirken)Stammrechtssatz
§ 359 Abs 4 GewO 1973 läßt sich nicht entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen ist. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040196.X02Im RIS seit
20.11.2000