RS Vwgh 1996/10/8 94/04/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/03 94/04/0257 1

Stammrechtssatz

Nach Wortlaut und Zweck der durch die GewRNov 1988 geschaffenen (neuen) Regelung des § 356 Abs 3 GewO 1973 ist mit dieser Bestimmung - nach dem Vorbild des § 107 Abs 2 WRG - der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040259.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten