RS Vwgh 1996/10/8 94/04/0248

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §77;

Rechtssatz

Der in den Spruch des Bescheides betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gem § 77 GewO 1994 aufgenommene Verweis "Die Anlage muß mit den Projektunterlagen und mit der Beschreibung in der Verhandlungsschrift übereinstimmen" entspricht mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit nicht den Erfordernis des § 59 Abs 1 AVG.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040248.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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