RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0156

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §18 Abs1;
GewO 1994 §175 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 94/04/0176 4

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 175 GewO 1994 ist nicht der Eintritt tatsächlicher, konkreter Verletzungen oder eines bestimmten Erfolges, sondern die aus den Arbeitnehmerschutzvorschriften sich ergebende Verletzung von Schutzinteressen (im Beschwerdefall: das Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer) maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040156.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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