RS Vfgh 1994/10/4 B1847/93

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Allg
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
B-VG Art144 Abs3
EMRK Art5 Abs4
PersFrSchG 1988 Art1 ff
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
FremdenG §51
FremdenG §52
VfGG §87 Abs1
ZPO §416

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die verspätete Erlassung eines Bescheides über eine Schubhaftbeschwerde; Verletzung der Verpflichtung zur Entscheidung über solche Beschwerden binnen einer Woche; bloße Feststellung der Rechtsverletzung; Abtretung der Beschwerde

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß aus der Anordnung in Art6 Abs1, letzter Satz, PersFrSchG 1988, daß die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, die Verpflichtung des unabhängigen Verwaltungssenates erfließt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, daß im Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gemäß §51 FremdenG seine Entscheidung iS des §52 FremdenG möglichst bald, spätestens innerhalb einer Woche (ab Einlangen der Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat berechnet) dem Beschwerdeführer (gegebenenfalls seinem Rechtsvertreter) und der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde zugeht. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der ZPO bzw der StPO kommt nicht in Betracht.

Art6 Abs1 PersFrSchG 1988 trifft insoferne eine präzisere Regelung als Art5 Abs4 EMRK, als er eine Höchstfrist von einer Woche festlegt.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung mit Schwierigkeiten verbunden sein kann; dem ist aber entgegenzuhalten, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz der persönlichen Freiheit einen besonders hohen Stellenwert zumißt.

Eine Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides kommt nicht in Betracht. Denn durch Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung könnte die Rechtsverletzung nicht beseitigt, vielmehr insoweit nur noch verschärft werden, als der Ersatzbescheid nur noch später ergehen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich deshalb (vgl. auch §87 Abs1 VfGG, wonach der angefochtene Verwaltungsakt "gegebenenfalls" aufzuheben ist) auf den Ausspruch zu beschränken, daß eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat.

(ähnlich E v 12.10.94, B2153/93; E v 29.06.95, B83/95; E v 25.09.95, B446/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen (Verwaltungsverfahren), Analogie, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Allg, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Abtretung, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1847.1993

Dokumentnummer

JFR_10058996_93B01847_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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