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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Bescheid, der dem Inhaber der Anlage gem § 79 Abs 3 GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufträgt, wird allein die Rechtstellung des Anlageninhabers bestimmt. Die Rechtstellung der Nachbarn wird dadurch noch nicht berührt. Daher steht ihnen ein Berufungsrecht gegen den die Vorlage eines Sanierungskonzepts auftragenden Bescheid keinesfalls zu (Hinweis E 20.1.1981, 2589/80; die in der Lehre vertretene Meinung der Bejahung der Parteistellung der Nachbarn im Verfahren nach § 79 Abs 3 GewO 1994 mag auf den das Sanierungskonzept genehmigenden Bescheid zutreffen, weil im weitesten Sinn die Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen auch als eine Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gewertet werden könnte, kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040194.X01Im RIS seit
20.11.2000