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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 handelt es sich so wie auch bei einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den Inhalt des Antrages gebunden. Es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung iSd § 74 Abs 2 und § 77 oder zur Änderung iSd § 81 zu erteilen bzw zu versagen (Hinweis E 18.6.1996, 96/04/0043). Werteten die Beh erster und zweiter Instanz inhaltlich das dem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen als ein solches um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage und nicht als ein solches um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage, so überschreitet die Berufungsbehörde dadurch, daß sie in Abänderung der ergangenen Genehmigungsbescheide auch § 81 GewO 1994 in den Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheides aufnimmt und somit einen Bescheid in Ansehung der Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage erläßt, die Grenzen ihrer durch das im § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung IN DER SACHE bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0157, und 30.3.1993, 91/04/0197).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040248.X04Im RIS seit
20.11.2000