RS Vwgh 1996/10/8 94/04/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0011 2

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem eine Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid iSd § 77 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040248.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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