RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §134 Abs1;
BergG 1975 §89 Abs1;
BergG 1975 §92;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0147 E 8. Oktober 1996

Rechtssatz

Nicht bereits die vom Gesetz der Behörde auferlegte Verpflichtung, die Interessen bestimmter Personen zu berücksichtigen, begründet in dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren deren Parteistellung, sondern erst das diesen Personen vom Gesetz eingeräumte Recht, diese Interessen im Verwaltungsweg zu verfolgen (hier: Daher kann eine Parteistellung der Nachbarn angrenzender Grundstücke im Verfahren nach § 89 BergG und § 92 BergG aus § 134 Abs 1 BergG nicht abgeleitet werden).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040196.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten