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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0147 E 8. Oktober 1996Rechtssatz
Nicht bereits die vom Gesetz der Behörde auferlegte Verpflichtung, die Interessen bestimmter Personen zu berücksichtigen, begründet in dem darüber abzuführenden Verwaltungsverfahren deren Parteistellung, sondern erst das diesen Personen vom Gesetz eingeräumte Recht, diese Interessen im Verwaltungsweg zu verfolgen (hier: Daher kann eine Parteistellung der Nachbarn angrenzender Grundstücke im Verfahren nach § 89 BergG und § 92 BergG aus § 134 Abs 1 BergG nicht abgeleitet werden).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040196.X03Im RIS seit
19.03.2001