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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der im § 50 Abs 3 ForstG 1975 der Behörde auferlegten Verpflichtung zur Unterbrechung eines bergrechtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines gesonderten forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist eine Parteistellung der Parteien des forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht abzuleiten (hier: ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs 2 ForstG 1975 die Parteistellung im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren zu bejahen gewesen wäre, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht untersucht zu werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040199.X01Im RIS seit
19.03.2001