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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/28 94/04/0076 2 (hier: Baumeistergewerbe)Stammrechtssatz
Verstößt ein Inhaber des Gewerbes "Arbeitsvermittler" WIEDERHOLT gegen die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes ergebenden Verpflichtungen eines Arbeitgebers bzw gegen das hier der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung (hier: wiederholter Verstoß gegen Bestimmungen des AuslBG), so sind solche Verstöße als schwerwiegend iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040156.X03Im RIS seit
01.06.2001