RS Vfgh 1994/10/4 G170/94, V120/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
beobachten
merken

Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
Pflanzenschutzmittel-WirkstoffV §1 Z2, §2 Z2, §3 Z2
PflanzenschutzmittelG §35 Abs3
PflanzenschutzmittelG §35 Abs8

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des PflanzenschutzmittelG über das gleichzeitige Erlöschen der Zulassungen von zu verschiedenen Zeitpunkten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung des Wirkstoffes bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Pflanzenschutzmittels; Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-WirkstoffV

Rechtssatz

Der zweite Satz des §35 Abs3 sowie die Worte "mit gleichem Wirkstoff" und "und zweiter" in §35 Abs8 PflanzenschutzmittelG werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Pflanzenschutzmittel-WirkstoffV wird abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Bundesregierung nicht entgegenzutreten, wenn diese die "zentrale" Stellung des Wirkstoffes bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Pflanzenschutzmittels betont: Denn wenn der Wirkstoff der eigentliche Träger der Wirksamkeit gegen den zu bekämpfenden Schadorganismus und die eigentliche biozide Komponente des Präparates ist und Veränderungen der Umweltgefährlichkeit eines Pflanzenschutzmittels durch Beistoffe, so sie überhaupt eintreten, nicht von entscheidender Bedeutung sind, dann ist ein gleichzeitiges Erlöschen der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff verfassungsrechtlich unbedenklich.

Es ist (zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung) nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber auf den gemeinsamen Wirkstoff einer Gruppe von Pflanzenschutzmitteln als Indikator für den Grad ihrer Toxizität bzw. Ökotoxität abstellt und dabei im Einzelfall nicht auszuschließende, durch Beistoffe verursachte Veränderungen der Eigenschaften und Wirkungen dieser Pflanzenschutzmittel zunächst außer Acht läßt. Denn es handelt sich dabei bloß um eine - zeitlich befristete - Übergangsregelung, die zwar für Pflanzenschutzmittel mit gleichem Wirkstoff ein gleichzeitiges Erlöschen der Zulassungen vorsieht, dem einzelnen Zulassungsinhaber jedoch die Möglichkeit einräumt, nicht nur das Erlöschen der Zulassung durch Stellung eines Antrages auf Erneuerung der Zulassung vorläufig abzuwenden, sondern auch im Verwaltungsverfahren die (im Vergleich zu anderen Pflanzenschutzmitteln dieser Gruppe signifikant höhere) Umweltverträglichkeit des eigenen Pflanzenschutzmittels darzutun.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflanzenschutz, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G170.1994

Dokumentnummer

JFR_10058996_94G00170_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten