RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0156

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Sowohl aus der beispielsweisen Aufzählung der "Wahrung des Ansehens des Berufsstandes" im § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 als auch in der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Schlußsatz des § 87 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, daß es sich bei der Aufzählung im Schlußsatz des § 87 Abs 1 GewO 1994 lediglich um eine beispielsweise handelt. Abgesehen davon rechtfertigen nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht nur schwerwiegende Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Schutzinteressen, sondern auch derartige Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften die Entziehung der Gewerbeberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040156.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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