RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0081

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein Gewerbe ausübt". Zur Verwirklichung des genannten Tatbestandes genügt es jedoch noch nicht, daß - aus der Sicht des Beschwerdefalles - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem Tätigkeitsbereich eines Handwerkes (Gewerbes) vorbehalten ist, sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040081.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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