Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein Gewerbe ausübt". Zur Verwirklichung des genannten Tatbestandes genügt es jedoch noch nicht, daß - aus der Sicht des Beschwerdefalles - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem Tätigkeitsbereich eines Handwerkes (Gewerbes) vorbehalten ist, sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040081.X01Im RIS seit
20.11.2000