RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0174

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GewO 1973 §153 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1994 §148 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 153 Abs 1 letzter Satz GewO 1973 idF 1993/29 (numehr § 148 Abs 1 GewO 1994) wurde mit VfGH E 27.6.1996, G 211/94, (unter anderem) aus Anlaß des vorliegenden Falles als verfassungswidrig aufgehoben. Da gemäß Art 140 Abs 7 B-VG die aufgehobene Bestimmung auf den Anlaßfall nicht anzuwenden ist, ist der Beurteilung des vorliegenden Falles lediglich der erste Satz des § 153 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr des § 148 Abs 1 GewO 1994) zugrundezulegen. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich offenließ, ob der in Rede stehende Gastgarten sich auf öffentlichem Grund befindet oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, erweist sich der angefochtene Bescheid bei Anwendung der durch das zitierte E des VfGH gestalteten Rechtslage schon aus diesem Grund als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040174.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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