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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
§ 153 Abs 1 letzter Satz GewO 1973 idF 1993/29 (numehr § 148 Abs 1 GewO 1994) wurde mit VfGH E 27.6.1996, G 211/94, (unter anderem) aus Anlaß des vorliegenden Falles als verfassungswidrig aufgehoben. Da gemäß Art 140 Abs 7 B-VG die aufgehobene Bestimmung auf den Anlaßfall nicht anzuwenden ist, ist der Beurteilung des vorliegenden Falles lediglich der erste Satz des § 153 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr des § 148 Abs 1 GewO 1994) zugrundezulegen. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich offenließ, ob der in Rede stehende Gastgarten sich auf öffentlichem Grund befindet oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, erweist sich der angefochtene Bescheid bei Anwendung der durch das zitierte E des VfGH gestalteten Rechtslage schon aus diesem Grund als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040174.X01Im RIS seit
20.11.2000