RS Vwgh 1996/10/8 94/04/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 91/04/0159 3

Stammrechtssatz

Kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs 1 GewO 1973 eine "Trennbarkeit" von Genehmigung und den in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen der Gesetzeslage entsprechend nicht angenommen werden, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh in Anwendung des § 66 Abs 2 AVG den gesamten Bescheid aufgehoben hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040205.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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