RS Vwgh 1996/10/9 96/03/0245

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/73 E 16. November 1973 VwSlg 8498 A/1973 RS 4

Stammrechtssatz

Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiellrechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei dann, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030245.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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