RS Vwgh 1996/10/9 92/03/0221

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;

Rechtssatz

Ist durch ein Straßenbahnprojekt die Verbreiterung einer Straße und eine Grundabtretung dafür erforderlich, so sind die Grundeigentümer im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren Parteien iSd § 34 Abs 4 EisenbahnG (Hinweis: E 27.6.1975, 71/75, VwSlg 8865 A/1975). Bedingt ein Eisenbahnprojekt derartige Maßnahmen, so ist ein untrennbarer Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar die Folge hat, daß letztlich Grund zur Verbreiterung der Straße abgetreten werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992030221.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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