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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzRechtssatz
Durch den Ausspruch in E v 01.07.94, G92,93/94, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, wurde die Anlaßfallwirkung (Art140 Abs7 B-VG) dahin erweitert, daß diese Gesetzesbestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. Das gilt auch für Beschwerdeverfahren, die beim Verfassungsgerichtshof selbst anhängig sind.
Schlagworte
VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1988.1993Dokumentnummer
JFR_10058996_93B01988_01