RS Vfgh 1994/10/4 B1988/93

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz

Rechtssatz

Durch den Ausspruch in E v 01.07.94, G92,93/94, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, wurde die Anlaßfallwirkung (Art140 Abs7 B-VG) dahin erweitert, daß diese Gesetzesbestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist. Das gilt auch für Beschwerdeverfahren, die beim Verfassungsgerichtshof selbst anhängig sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1988.1993

Dokumentnummer

JFR_10058996_93B01988_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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