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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §13 Abs7;Rechtssatz
Das LuftfahrtG enthält - anders als die GewO 1994 - keine ausdrückliche Regelung darüber, auf welche Personen die im § 43 Abs 1 lit b LuftfahrtG der Behörde aufgetragene Verläßlichkeitsprüfung abzustellen ist, wenn der Bewilligungswerber eine juristische Person ist. Unter analoger Anwendung der nach der GewO 1994 (§ 175 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 7 GewO 1994) normierten Grundsätze ist daher auf jene Personen abzustellen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Dazu zählt bei einer GmbH jedenfalls der (handelsrechtliche) Geschäftsführer, weil dieser bei Führung der laufenden Geschäfte die Gestion der Gesellschaft zu bestimmen hat. Daß die Prüfung der Verläßlichkeit aber nicht bloß auf die Person des luftfahrtrechtlichen Geschäftsführers iSd § 43 Abs 1 lit c LuftfahrtG abzustellen ist, ergibt sich schon aus der Systematik des § 43 Abs 1 LuftfahrtG, der zwischen der in § 43 Abs 1 lit b LuftfahrtG geforderten (allgemeinen) Verläßlichkeit des Bewilligungswerbers und den in § 43 Abs 1 lit c LuftfahrtG geforderten Erfahrungen für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule unterscheidet, welche gemäß § 44 Abs 4 LuftfahrtG, wenn sie der Bewilligungswerber nicht selbst besitzt, durch einen luftfahrtrechtlichen Geschäftsführer gesichert sein müssen (hier war auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer abzustellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030197.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015