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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisenbahnG liegt die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (Hinweis: E 24.5.1989, 88/03/0135; VfGH B 25.6.1974, B 61/73, B 249/73, VfSlg 7321/1974). Liegt eine rechtskräftige Baubewilligung vor, so können die betroffenen Grundeigentümer bzw dinglich Berechtigten in einem allfälligen Enteignungsverfahren insoweit keine Einwendungen mehr erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992030221.X01Im RIS seit
17.07.2001