RS Vwgh 1996/10/9 96/03/0120

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §2 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §80;
JagdG NÖ 1974 §81;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Abschußplan dient einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung (Hinweis: E 10.9.1986, 84/03/0111, VwSlg 12207 A/1986). Dieser Grundsatz muß auch für die Erlassung der Abschußverfügung nach § 81 NÖ JagdG 1974 gelten, können doch die Zielsetzungen des § 2 Abs 1 NÖ JagdG 1974 (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden. Die Berücksichtigung einer derartigen Kontinuität kommt etwa auch im § 80 lit c NÖ JagdG 1974 zum Ausdruck, wonach der Abschußplan den durchgeführten Abschuß der letzten drei Jahre zu enthalten hat. Daher hat die Berufungsbehörde im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung der erstinstanzlichen Abschußverfügung und ihre daraus resultierende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit dieser Abschußverfügung aufgrund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Abschußverfügung (Hinweis: E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) auch dann zu prüfen, wenn diese ein bereits abgelaufenes Jagdjahr betrifft und deren Erfüllung nicht mehr möglich ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030120.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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