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L65000 Jagd WildNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Abschußplan dient einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung (Hinweis: E 10.9.1986, 84/03/0111, VwSlg 12207 A/1986). Dieser Grundsatz muß auch für die Erlassung der Abschußverfügung nach § 81 NÖ JagdG 1974 gelten, können doch die Zielsetzungen des § 2 Abs 1 NÖ JagdG 1974 (Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes bei Nichtgefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen) nur im Wege einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung verwirklicht werden. Die Berücksichtigung einer derartigen Kontinuität kommt etwa auch im § 80 lit c NÖ JagdG 1974 zum Ausdruck, wonach der Abschußplan den durchgeführten Abschuß der letzten drei Jahre zu enthalten hat. Daher hat die Berufungsbehörde im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung der erstinstanzlichen Abschußverfügung und ihre daraus resultierende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit dieser Abschußverfügung aufgrund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Abschußverfügung (Hinweis: E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) auch dann zu prüfen, wenn diese ein bereits abgelaufenes Jagdjahr betrifft und deren Erfüllung nicht mehr möglich ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030120.X01Im RIS seit
03.05.2001