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L65507 Fischerei TirolNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Um die Frage der Erforderlichkeit eines Absetzbeckens iSd § 37 Abs 4 Tir FischereiG 1993 durch das Gutachten eines Sachverständigen verläßlich beurteilen zu können, ist es notwendig, das konkrete Ausmaß der Schadstoffe, die aus einer Fischzuchtanlage ohne die Errichtung eines Absetzbeckens in möglicherweise beeinträchtigte Fischwässer nach § 37 Abs 4 Tir FischereiG 1993 gelangen, festzustellen und deren Auswirkungen auf die Verhältnisse in diesem Gewässer nachvollziehbar darzulegen; sodann ist auszuführen, welche Änderungen dieses Zustandes aus der Errichtung eines Absetzbeckens zu erwarten sind. Ist eine Fischzuchtanlage nicht erst im Projektstadium, sondern schon in Betrieb, können die erforderlichen Feststellungen über die aus der Anlage austretenden Schadstoffe nicht bloß auf hypothetische Annahmen, sondern schon auf Messungen der tatsächlichen Gegebenheiten gestützt werden, denen in der Regel ein höheres Maß an Verläßlichkeit zukommen wird.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030123.X01Im RIS seit
20.11.2000