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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/20 90/02/0185 1Stammrechtssatz
Die im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit bedeuten noch nicht, daß der Besch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, zumal hier der Besch selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030255.X01Im RIS seit
12.06.2001