RS Vwgh 1996/10/9 96/03/0255

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/20 90/02/0185 1

Stammrechtssatz

Die im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit bedeuten noch nicht, daß der Besch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, zumal hier der Besch selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030255.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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