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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/03/0154 2 (hier: Das gilt auch für eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO).Stammrechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254). Durch die Korrektur der von der Erstbehörde im Straferkenntnis angeführten Fahrtrichtung im Berufungsbescheid ist der Besch in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030255.X02Im RIS seit
12.06.2001