RS Vwgh 1996/10/9 96/03/0255

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/03/0154 2 (hier: Das gilt auch für eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO).

Stammrechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254). Durch die Korrektur der von der Erstbehörde im Straferkenntnis angeführten Fahrtrichtung im Berufungsbescheid ist der Besch in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030255.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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