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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
In den Fällen des Art 33 Abs 2 FlKonv soll der Schutzzweck der Konvention aufgrund einer Interessenabwägung, die wegen der Gefahr für die Sicherheit oder die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes trotz bestehender Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Flüchtlings zu seinen Ungunsten ausfällt, ausnahmsweise aufgegeben werden. Dabei handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die persönliche Rechtssphäre des Flüchtlings, weshalb davon nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn dies aus einem der in der FlKonv genannten Gründe tatsächlich erforderlich ist (Hinweis E 18.1.1995, 94/01/0746).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200247.X04Im RIS seit
20.11.2000