RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0247

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art33 Abs2;

Rechtssatz

In den Fällen des Art 33 Abs 2 FlKonv soll der Schutzzweck der Konvention aufgrund einer Interessenabwägung, die wegen der Gefahr für die Sicherheit oder die Gemeinschaft des Aufenthaltslandes trotz bestehender Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Flüchtlings zu seinen Ungunsten ausfällt, ausnahmsweise aufgegeben werden. Dabei handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in die persönliche Rechtssphäre des Flüchtlings, weshalb davon nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn dies aus einem der in der FlKonv genannten Gründe tatsächlich erforderlich ist (Hinweis E 18.1.1995, 94/01/0746).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200247.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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