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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §22 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0209Rechtssatz
Werden vom Geschäftsführer einer GmbH persönlich Dienstleistungen erbracht, so stellt sich die Frage, ob die Einkünfte ihm oder der Gesellschaft zuzurechnen sind. Sie sind dann der Gesellschaft zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer bei Eingehen der Vertragsbeziehung zum Dritten, dem gegenüber die Leistungen erbracht werden, als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten ist. Im Rahmen des dadurch zustandegekommenen Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Dritten kommt nämlich dann der Gesellschaft die Dispositionsmöglichkeit über die Leistungserbringung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150208.X01Im RIS seit
03.04.2001