RS Vfgh 1994/10/4 B355/94

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Index

43 Wehrrecht
43/02 Leistungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
HeeresgebührenG 1992 §6 Abs6
HeeresgebührenG 1992 §50 Abs1

Leitsatz

Kein Gleichheitsbedenken gegen die Festlegung eines Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat; Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Vorschreibung eines solchen Erstattungsbetrages im Hinblick auf die Erlassung der gesetzlichen Neuregelung erst nach der Verpflichtung des Beschwerdeführers als Zeitsoldat

Rechtssatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen die im §6 Abs6 HeeresgebührenG 1992 enthaltene Regelung über die Leistung eines Erstattungsbetrags im Fall der vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

Der Beschwerdeführer hält es - von der Lage seines Falles ausgehend - für unsachlich, daß das Gesetz denjenigen, der aus dem Heeresdienst (gänzlich) ausscheidet, einem Zeitsoldaten gleichsetzt, der als Vertragsbediensteter in derselben Funktion übernommen wird. Diese Bedenken, welche der Sache nach das Fehlen einer unterschiedlichen Regelung danach bemängeln, ob der Wehrdienst als Zeitsoldat aus öffentlichen Interessen oder aus persönlichen Gründen des Zeitsoldaten vorzeitig beendet worden ist, sind nach Ansicht des Gerichtshofs jedoch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen regelmäßig mit in die gleiche Richtung zielenden persönlichen Interessen des Wehrpflichtigen verbunden sind.

Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Vorschreibung eines Erstattungsbetrags nach vorzeitiger Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat im Hinblick auf die Erlassung der gesetzlichen Neuregelung erst nach der Verpflichtung des Beschwerdeführers als Zeitsoldat.

Die nicht vorhersehbare Belastung des Beschwerdeführers mit dem Erstattungsbetrag stellt einen Eingriff in seine Rechtsposition von erheblichem Gewicht dar; es sind keine besonderen Umstände zu finden, die einen derartigen rückwirkenden Eingriff verlangen. Bei dieser Lage des Falles hält es der Gerichtshof unter Bedachtnahme auf die im zweiten Satz des §6 Abs6 HeeresgebührenG 1992 getroffene Regelung, daß der Erstattungsbetrag wie ein Übergenuß hereinzubringen ist, in verfassungskonformer Gesetzeshandhabung für geboten, §50 Abs1 leg.cit. (demzufolge vom Ersatz eines im guten Glauben empfangenen Übergenusses abzusehen ist) sinngemäß dahin anzuwenden, daß ein zu Lasten des Beschwerdeführers hereinzubringender Erstattungsbetrag nach §6 Abs6 HeeresgebührenG 1992 nicht entstanden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Militärrecht, Heeresgebühren, Übergenuß, Dienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Zeitsoldat, Vertrauensschutz, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B355.1994

Dokumentnummer

JFR_10058996_94B00355_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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