RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0179

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

In Bezug auf seine Sicherheit in einem Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, trifft einen Asylwerber nur insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die auf vorliegende behördliche Ermittlungsergebnisse gegründete Annahme der Verfolgungssicherheit mit Argumenten, die sich aus seiner individuellen Situation ergeben, zu widerlegen vermag (Beachte: s jedoch E 20.5.1994, 94/01/0298; E 28.6.1995, 94/01/0299 ua).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200179.X05

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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