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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
In Bezug auf seine Sicherheit in einem Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, trifft einen Asylwerber nur insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die auf vorliegende behördliche Ermittlungsergebnisse gegründete Annahme der Verfolgungssicherheit mit Argumenten, die sich aus seiner individuellen Situation ergeben, zu widerlegen vermag (Beachte: s jedoch E 20.5.1994, 94/01/0298; E 28.6.1995, 94/01/0299 ua).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200179.X05Im RIS seit
21.12.2000