RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0501

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch: 91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1; 92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2; 92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200501.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten