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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Rechtssatz
Das Parteiengehör wird verletzt, wenn sich ein Bescheid auf Beweismittel stützt, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Stützt sich daher die belBeh im Bescheid auf ein Gutachten des UNHCR, das nicht einmal auszugsweise im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben und über dessen Entstehungsumstände der Asylwerber auch nicht aufgeklärt wurde, hat sie, wenn sie dem Begehren des Asylwerbers auf Übersendung des Gutachtens nicht nachkommen will, seinem Begehren durch die ausdrückliche Mitteilung zu entsprechen, daß das Gutachten - wenn auch nicht notwendigerweise als Teil des den Asylwerber betreffenden Aktes - bei der Behörde zur Einsicht binnen angemessener Frist aufliegt.
Schlagworte
Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200269.X01Im RIS seit
20.11.2000