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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0040 2 (hier: eine erst im Berufungsverfahren erfolgte Genehmigung der Bevollmächtigung eines vom minderjährigen Asylwerber frei gewählten Rechtsanwaltes durch den Jugendwohlfahrtsträger wirkt jedoch nicht auf das erstinstanzliche Verfahren zurück)Stammrechtssatz
Bevollmächtigt ein minderjähriger Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat in seiner dem Asylantrag folgenden Asylangelegenheit einen Rechtsanwalt, so wird diese Bevollmächtigung durch die nachträgliche Genehmigung durch den Jugendwohlfahrtsträger ex tunc wirksam.
Schlagworte
Allgemein MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200741.X02Im RIS seit
25.01.2001