RS Vwgh 1996/10/10 95/15/0208

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289;
BAO §92;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0209

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, in der Begründung eines Bescheides abschließend zum Ausdruck zu bringen, welchen Tatbeständen ein Sachverhalt nicht zu subsumieren war, es sei denn, das Begehren des Abgabepflichtigen ist auf die Rechtsfolge des betreffenden Tatbestandes ausgerichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150208.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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