Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1;Rechtssatz
§ 6 Abs 2 WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen eine Person keinesfalls als veläßlich anzusehen ist, während § 6 Abs 1 WaffG eine Generalklausel darstellt. Auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit iSd § 6 Abs 2 WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG abzusprechen (Hinweis E 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200248.X01Im RIS seit
25.04.2001