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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen Standort im Sinne des §2 lita der FahrverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.08.90 hat oder nicht, ist der Beschwerdefall nach Aufhebung der Ortsbezeichnung "Steinach am Brenner" mit E v 03.10.94, V5/94, so zu beurteilen, als ob für Unternehmen mit Standort in Steinach am Brenner das Fahrverbot in unbeschränktem Maße gilt. Der Beschwerdeführer ist also ungeachtet der Gesetzwidrigkeit der bezeichneten Wortfolge durch deren Anwendung nicht in seinen Rechten verletzt worden. Darüberhinaus bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.
Ungeachtet des Umstands, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht recht bekam, war ihm der Ersatz der Prozeßkosten zuzusprechen: In der Beschwerde wurde nämlich ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt, das zur Aufhebung einer bestimmten Wortfolge wegen Gesetzwidrigkeit geführt hat.
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1170.1993Dokumentnummer
JFR_10058995_93B01170_01