RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Satz, es spreche "nichts dafür", daß ein Staat seine aus der FlKonv folgenden Verpflichtungen vernachlässige, erschöpft sich - mangels in der Bescheidbegründung dargestellter oder auch nur den Akten entnehmbarer Ermittlungen zur Klärung dieser Frage - vor allem in der Aussage, die belBeh habe nicht auf andere Weise als durch Ermittlungen zu diesem Thema davon Kenntnis erlangt, daß dieser Staat seine Verpflichtungen aus der FlKonv in einem Ausmaß, das der Annahme von Verfolgungssicherheit entgegenstünde, mißachte. Damit fehlt es in bezug auf die Frage, ob der Asylwerber in diesem Staat vor einer Abschiebung in seine Heimat sicher war, an einer nachvollziehbaren Begründung. Eine Begründung, die ohne konkreten Hinweis auf Ermittlungen aus dem Fehlen demnach nur zufälligen Wissens um das Gegenteil einer Tatsache deren Vorliegen ableitet, widerspricht den Denkgesetzen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200179.X04

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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