RS Vfgh 1994/10/5 B187/94

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Nö GVG 1989 §1 Z2
Nö GVG 1989 §3 Abs2 lita

Leitsatz

Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Landwirteeigenschaft der Erwerber und infolge Vorhandenseins von Interessenten; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit

Rechtssatz

Die Feststellung der belangten Behörde (entsprechend dem von ihr eingeholten Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen), daß die Beschwerdeführer nicht Landwirte sind, zumal ihr Einkommen aus der Landwirtschaft nur etwa 10 Prozent des Gesamteinkommens beträgt und daher nicht erheblich zu deren Lebensunterhalt beiträgt, ist zumindest vertretbar.

Es ist nicht willkürlich, wenn die belangte Behörde bei der gegebenen Rechtslage davon ausging, daß auch noch im zweitinstanzlichen Verfahren aufgetretene Interessenten zu berücksichtigen sind.

Durfte die belangte Behörde in denkmöglicher Weise davon ausgehen, daß die Beschwerdeführer (auch) keine (Nebenerwerbs-)Landwirte sind und auch durch den Erwerb der Kaufliegenschaft keine solchen werden, so kann nicht die Rede davon sein, daß sie durch die Versagung der Zustimmung gegen Art6 StGG verstoßen hat; denn die Versagung der Zustimmung erfolgte unter diesen Umständen in verfassungskonformer Anwendung des §3 Abs2 lita Nö GVG 1989.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B187.1994

Dokumentnummer

JFR_10058995_94B00187_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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