RS Vwgh 1996/10/10 94/15/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Bezieht der Abgabepflichtige bei seiner Beurteilung, es habe ihn für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Bestandvertrages im Ausmaß der von ihm noch nicht erbrachten Gegenleistung eine Rückzahlungsverpflichtung getroffen, auch schon die erst im Folgejahr zustandegekommene Vertragsänderung mit ein, ist dies abgabenrechtlich unbeachtlich, weil die Frage, ob durch das Zufließen der Mietzinsvorauszahlungen ein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht wurde, nach den im Streitjahr gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu beantworten ist. Waren die auf Grund der ursprünglichen Vereinbarung dem Abgabepflichtigen zugeflossenen Geldbeträge im Jahr des Zufließens Mietzinsvorauszahlungen, dann konnten vertragliche Änderungen in einem Folgejahr sich nur in den auf das Zufließen folgenden Besteuerungsabschnitten auswirken (Hinweis E 18.1.1983, 82/14/0115, 0131; E 8.9.1992, 88/14/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150121.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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