RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0179

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die in der Gegenwartsform gehaltene, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Februar 1995) getroffene Feststellung, wonach nichts dafür "spricht", daß ein Staat seine aus der FlKonv folgenden Verspflichtungen "etwa vernachlässigt", bringt nicht zum Ausdruck, dieser Staat habe schon im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Asylwerbers (März 1992) die erforderlichen Vorkehrungen getroffen gehabt. Daß der Asylwerber schon damals nicht fürchten mußte, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seine Heimat abgeschoben zu werden, ist aus dieser Feststellung nicht logisch ableitbar.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200179.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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