RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/20 94/20/0795 1 (hier: Verneinung der Verläßlichkeit wegen Trunkenheit sowohl wegen Abhandenkommens der Waffe während des Aufenthaltes in einer Gastwirtschaft als auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Fehlgebrauches der Waffe durch den alkoholisierten Waffenbesitzer).

Stammrechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 4 WaffG stellt nicht darauf ab, ob eine Waffe bei der Tat geführt wurde. Daraus ist abzuleiten, daß das bloße Führen einer Faustfeuerwaffe im Zustand der Trunkenheit - selbst wenn erstmalig ein Kraftfahrzeug in diesem Zustande gelenkt wird - für sich allein noch nicht den Verlust der Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG in jedem Falle nach sich zieht. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, die jene Geisteshaltung, die zum Wegfall der Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG führt, erkennen lassen, weil die Verläßlichkeit jedenfalls kein Ausdruck eines Werturteils über Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.11.1976, 1655/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200248.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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