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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/20 94/20/0795 1 (hier: Verneinung der Verläßlichkeit wegen Trunkenheit sowohl wegen Abhandenkommens der Waffe während des Aufenthaltes in einer Gastwirtschaft als auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Fehlgebrauches der Waffe durch den alkoholisierten Waffenbesitzer).Stammrechtssatz
§ 6 Abs 2 Z 4 WaffG stellt nicht darauf ab, ob eine Waffe bei der Tat geführt wurde. Daraus ist abzuleiten, daß das bloße Führen einer Faustfeuerwaffe im Zustand der Trunkenheit - selbst wenn erstmalig ein Kraftfahrzeug in diesem Zustande gelenkt wird - für sich allein noch nicht den Verlust der Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG in jedem Falle nach sich zieht. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, die jene Geisteshaltung, die zum Wegfall der Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG führt, erkennen lassen, weil die Verläßlichkeit jedenfalls kein Ausdruck eines Werturteils über Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.11.1976, 1655/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200248.X02Im RIS seit
25.04.2001