RS Vwgh 1996/10/10 96/20/0249

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/04 95/01/0071 1

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (§ 2 Abs 1 AsylG, BGBl 1968/126) kommt eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheidspruch, mit dem über die Berechtigung eines Asylantrages abzusprechen ist, im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht in Betracht (Hinweis E 23.3.1994, 94/01/0161, 0162, E 20.5.1994, 94/01/0097); das trifft auch für die Fälle des § 19 Abs 1 AsylG 1991 zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200249.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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