RS Vwgh 1996/10/10 94/15/0089

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4;
EStG 1972 §5;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann auch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung Gegenstand einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sein, wenn die Verpflichtung nach ihrem Inhalt und insbesondere ihrem Entstehungszeitpunkt hinreichend konkretisiert ist; dies ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz oder auf einem besonderen Verwaltungsakt beruht und wenn an die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Ob die zuständige Behörde bereits ein Verfahren auf Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht in die Wege geleitet hat, ist hingegen nicht entscheidend. Ist eine Leistungspflicht dem Entstehungsgrund und der Leistungsart gesetzlich in dem Maß vorgezeichnet, daß sie absehbar und abschätzbar ist, sowie daß ihre bescheidmäßige Anforderung zufolge Tatbestandsverwirklichung zulässig und - entsprechend dem zwingenden Charakter der verpflichtenden Vorschriften - geboten ist, dann belasten die künftigen Ausgaben wirtschaftlich die Zeiträume der Entstehung von Verbindlichkeiten dieser Art und sind in der Bilanz als Passivposten auszuweisen, wenn der für die Einforderung einer zwingenden Leistungspflicht zuständigen Behörde die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Pflicht bekannt sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt werden (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 51 zu § 5, S 263, Doralt, EStG-Kommentar, § 6 Tz 289; Honzak, Bilanzielle Vorsorgen für die Sanierung von Altlasten und Altanlagen, ÖStZ 1991, 31 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150089.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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