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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verfahren gem § 79 GewO 1994 - Die Gefährlichkeit chlorierter Kohlenwasserstoffe, insb für die Genießbarkeit des Grundwassers, allgemein ist bekannt. Ist Folge der bestehenden Kontamination des Bodens mit chlorierten Kohlenwasserstoffen die Gefahr, daß es infolge Absinkens der chlorierten Kohlenwasserstoffe zu einer Kontamination des Grundwassers kommen werde, so stehen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung zwingend öff Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996040054.A01Im RIS seit
20.11.2000