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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0209Rechtssatz
Das Gesetz räumt in der Frage der Zurechnung von Einkünften kein Ermessen ein (hier: Der Geschäftsführer der GmbH erbringt Leistungen; die Gesellschaft tritt nach außen hin lediglich durch das Erstellen von Rechnungen für diese Leistungen in Erscheinung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150208.X04Im RIS seit
03.04.2001