RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0179

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Unterläßt die Behörde Ermittlungen über die in dem Drittstaat gepflogene Vorgangsweise - etwa durch eine auf den relevanten Zeitraum bezogene Anfrage beim UNHCR - zur Gänze und läßt sich die Verfolgunssicherheit nicht aus andern Umständen - etwa aus der Art und Dauer des Aufenthaltes des Asylwerbers in dem Drittstaat - schlüssig ableiten, so bedeutet dies daher auch dann, wenn der Asylwerber auf einen pauschalen Vorhalt nicht reagiert hat, eine Verletzung der der Behörde obliegenden Pflicht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (Beachte: s jedoch E 28.5.1996, 94/01/0299).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200179.X08

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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