RS Vwgh 1996/10/10 94/15/0111

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0128 E 10. November 1989 VwSlg 6452 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer behördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um eine Ermessensmaßnahme, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150111.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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