RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0179

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr geltend machen kann, enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus dem § 60 AVG erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200179.X10

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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