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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht kann nur bewirken, daß die säumige Partei eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr geltend machen kann, enthebt jedoch die Behörde keineswegs ihrer aus dem § 60 AVG erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200179.X10Im RIS seit
21.12.2000