RS Vwgh 1996/10/10 95/20/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1996
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/19 94/20/0805 1

Stammrechtssatz

Für die Feststellung mangelnder Verläßlichkeit ist nicht notwendigerweise das Vorliegen einer Geisteskrankeiheit entscheidend, sondern aufgrund des nach Wortlaut und Sinn des § 6 WaffG anzulegenden strengen Maßstabes rechtfertigt selbst die hinreichend nachvollziehbare Feststellung, daß eine Person Anzeichen einer Geisteskrankheit aufweise, den Schluß, daß es dem Betreffenden an der erforderlichen Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG fehle (Hinweis E 21.6.1977, 2794/76, VwSlg 9355 A/1977, betreffend paranoide Reaktionsbereitschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200325.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten