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56 Öffentliche WirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen von Grundeigentümern auf Aufhebung der Trassenverordnung hinsichtlich des im Zuge der Hochleistungsstrecke der Westbahn geplanten Lainzer Tunnels; Zumutbarkeit eines Ansuchens um eine Ausnahmegenehmigung für die Bebauung der betroffenen Grundstücke im Falle des Nichtzustandekommens einer zivilrechtlichen EinigungRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der TrassenV des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn ("Lainzer Tunnel") im Zuge der Hochleistungsstrecke Raum Wien-St. Pölten, BGBl. 824/1993.
Die Antragsteller als betroffene Grundeigentümer haben die Möglichkeit, für eine Bebauung ihrer im Hochleistungsstrecken-Baugebiet gelegenen Grundstücke oder Grundstücksteile um eine Ausnahmegenehmigung gemäß §5 Abs1 zweiter Satz HochleistungsstreckenG anzusuchen, sofern keine zivilrechtliche Einigung zustandekam (siehe VfSlg. 8059/1977 zur entsprechenden Vorschrift des §15 Abs1 BStG 1971).
Gelangen die Antragsteller als betroffene Grundeigentümer aber zu einer Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen (im Sinne der novellierten Fassung des §5 Abs1 HochleistungsstreckenG idF BGBl. 655/1994), sind sie in ihrer Rechtsstellung durch die Trassenverordnung jedenfalls schon insoweit nicht (länger) betroffen. Wird der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung aber abgewiesen, so steht es den Liegenschaftseigentümern als Antragstellern jedenfalls frei, gegen diesen Bescheid Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben.
Den Antragstellern steht daher insoweit ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen eine etwaige Verweigerung der Ausnahmegenehmigung auch die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihnen bekämpften Verordnung nach §3 Abs1 HochleistungsstreckenG zu erreichen.
Anders als nach dem BundesstraßenG 1971 kann keine Rede davon sein, daß nach Erlaß einer TrassenV nach §3 HochleistungsstreckenG sogleich mit dem Bau der geplanten Hochleistungsstrecke begonnen werden darf, sodaß der über ein Ausnahmebewilligungsverfahren führende Rechtsschutzweg zur Anfechtung der TrassenV zu spät käme (siehe VfSlg. 9823/1983 zum BStG 1971). Wegen der Zwischenschaltung des eisenbahnrechtlichen (sowie eines eventuellen enteignungsrechtlichen) Verfahrens nach dem EisenbahnenteignungsG 1954 vor Baubeginn tritt jedenfalls jener Verzögerungseffekt bei Verfahren zur Erwirkung einer Ausnahme von dem mit der TrassenV nach §3 HochleistungsstreckenG verbundenen Bauverbot nicht ein, der die ursprüngliche Trassenfestlegung unkorrigierbar machen und die Beschreitung dieses Verfahrensweges zur letztendlichen Überprüfung der TrassenV auf ihre Gesetzmäßigkeit unzumutbar erscheinen lassen würde. Es ist für die Zumutbarkeit eines Ausnahmegenehmigungsverfahren vom Bauverbot auch ohne Belang, daß der Kreis der Eigentümer betroffener Liegenschaften gemäß §34 Abs4 EisenbahnG 1957, denen im eisenbahnrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, geringfügig vom Kreis der durch die Festlegung des Hochleistungsstrecken-Baugebietes betroffenen Grundstückseigentümer abweichen kann.
(ebenso hinsichtlich TrassenV des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag (Semmeringbasistunnel), BGBl 472/1991 und HochleistungsstreckenV der Bundesregierung vom 04.07.89 über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken, BGBl 370/1989 (Erklärung ua der Eisenbahnstrecke "Gloggnitz-Mürzzuschlag" zur Hochleistungsstrecke):
B v 07.03.95, V155/94 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Eisenbahnrecht, Hochleistungsstrecken siehe Eisenbahnrecht, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, TrassierungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V66.1994Dokumentnummer
JFR_10058995_94V00066_01